BGH zum Wechselmodell

Eine Woche bei Mama, eine Woche bei Papa: Dass Trennungskinder abwechselnd mit beiden Eltern leben, ist bislang eher die Ausnahme. Der BGH macht es nun auch möglich, wenn es nur ein Elternteil will – solange das Kind nicht darunter leidet.

Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Trennung im gleichen Umfang wie der Ex-Partner betreuen wollen, können diesen Wunsch künftig unter Umständen auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass Familiengerichte ein solches „Wechselmodell“ anordnen. Das kann zum Beispiel so aussehen, dass das Kind eine Woche bei der Mutter lebt und dann für die nächste Woche beim Vater einzieht. Grundvoraussetzung ist laut dem veröffentlichten Beschluss des BGH aber immer, dass die geteilte Betreuung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Beschl. v. 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15).

Vorsicht ist zudem geboten, da vielfach die falsche Rechtsansicht kursiert, man und frau schulden sich beim Wechselmodell keinen Unterhalt. Vielmehr ist beim Wechselmodell jeder der beiden Elternteile barunterhaltspflichtig (vgl. hierzu BGH NZFam 2015,166). Es bestehen sozusagen zwei Unterhaltspflichten „über Kreuz“.

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