BGH zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft (NELG)
Ein unverheirateter Mann darf die Kinder seiner Lebensgefährtin nicht adoptieren. Nach Ansicht des BGH lassen die eindeutigen gesetzlichen Regelungen keine andere Auslegung zu.
Die Adoption von Stiefkindern ist nur mit einem Trauschein oder in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich. Die minderjährigen Kinder seiner Lebensgefährtin darf ein unverheirateter Mann daher nicht adoptieren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem veröffentlichten Beschluss entschied (Beschl. v. 08.02.2017, Az. XII ZB 586/15).
Wir meinen, dass hier dringend Handlungsbedarf besteht, um diese Benachteiligung von gleichgeschlechtlich eingetragenen Lebenspartnerschaften endlich zu beseitigen.