BVerfG: „Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgrenzbaren Gruppe (ACAB-Entscheidung)
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 17.05.2016 wiederholt klar, dass die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichem Raum in Hinblick auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 GG nicht ohne weiteres strafbar ist. Die Verurteilung wegen Beleidigung gem. § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgrenzbare Personengruppe bezieht. Andernfalls ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Beim Besuch eines Fußballspiels trug der Betroffene eine schwarze Hose, die im Gesäßbereich mit dem gut sicht- und lesbaren Schriftzug „ACAB“ bedruckt war. Beim Verlassen des Fußballspiels führte sein Weg an Polizisten vorbei, weshalb ihn das Amtsgericht wegen Beleidigung gem. § 185 StGB verurteilte. Ebenfalls entschied das Landgericht und das Oberlandesgericht im Rahmen der Berufung und Revision, dass die Entscheidung des Amtsgerichts zutreffend sei.
Das Bundesverfassungsgericht stellte allerdings zu Recht klar, dass das Akronym „ACAB“ zwar eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringt. Es handelt sich daher um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hatte daher zu entscheiden, ob die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung gem. § 185 StGB zu Unrecht in dieses Grundrecht eingreift.
Richtigerweise hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass im konkreten Fall eine hinreichend überschaubare und abgrenzbare Personengruppe nicht betroffen ist. Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, also ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann zwar unter Umständen einen Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs darstellen. Je größer das Kollektiv jedoch ist, auf dass sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden. Vorliegend waren seitens der Instanzgerichte keine Feststellungen hierüber getroffen worden, ob die Parole „ACAB“ eine letztlich personalisierende Adressierung enthält. Allein das Wissen des Betroffenen, dass Polizei im Stadion ist und daher diese auch die Parole wahrnehmen könne, reicht nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht für eine Verurteilung nach § 185 StGB.
Eine richtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche nicht jede „Kollevtivbeleidigung“ zu einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs werden lässt.