Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss

Der Verkehrsgerichtstag 2015 hat sich dieses Jahr u.a. mit den Promille-Grenzen für Radfahrer beschäftigt. In Zukunft ist damit zu rechnen, dass die bestehende Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrradfahrern auf 1,1 Promille abgesenkt wird. Auch einer neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand ist im Gespräch. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die bisherige Gesetzeslage und deren Auslegung durch die Gerichte gegeben werden.

Strafrechtliche Konsequenz des Fahrradfahrens unter Alkoholeinfluss

Wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder nach einem Verkehrsunfall ein Blutalkoholgehalt (BAK) eines beteiligten Fahrradfahrers von mehr als 1,6 Promille festgestellt, ist nach jetzigem Stand von dessen absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Der Fahrradfahrer macht sich gemäß § 316 StGB der Trunkenheit im Verkehr strafbar. Liegt der BAK unter 1,6 Promille wird eine Strafbarkeit wegen § 316 StGB nach derzeitiger Rechtsprechung der Gerichte faktisch nie angenommen.

Ist ein alkoholisierter Fahrradfahrer in einen Unfall verwickelt, bei welchem einen andere Personen oder deren Eigentum in Mitleidenschaft gezogen wird, wäre darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB möglich. In diesem Zusammenhang muss die Grenzen von 1,6 Promille gerade nicht unbedingt überschritten sein. Bereits eine BAK von über 0,3 Promille könnte zur Strafbarkeit des Fahrradfahrers gemäß § 315c StGB führen. Voraussetzung für eine Strafbarkeit wäre in diesem Fall jedoch, dass die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ursächlich für den Unfall waren.

Die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad als Ordnungswidrigkeit?

Noch keine Straftat, aber immerhin eine Ordnungswidrigkeit wird gemäß § 24a OWiG bei Autofahrern ab einer BAK von 0,5 Promille angenommen. Da § 24a OWiG ausdrücklich von „Kraftfahrzeugen“ spricht, sind Fahrradfahrer von dieser Regelung nicht umfasst. Seitens einiger Verkehrsexperten wird jedoch darüber nachgedacht, § 24a OWiG auf „Fahrzeuge“ im Allgemeinen und somit auch auf Fahrräder auszuweiten.

Mögliche verwaltungsrechtliche Folgen der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Sollte ein Fahrradfahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB verurteilt werden, droht nicht wie einem Autofahrer bereits im Strafverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis. Grund hierfür ist, dass der dafür einschlägige § 69 Abs. 1 S. 1 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem „Kraftfahrzeug“ vorsieht.

Bei einer nachgewiesenen BAK des Fahrradfahrers von über 1,6 Promille ist allerdings in einem dem Strafverfahren anschließenden Verwaltungsverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befürchten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 S. 1 Nr. 2 c) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der Fahrradfahrer, dem eine BAK von über 1,6 Promille nachgewiesen wurde, wird in der Regel dazu aufgefordert ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Kommt er der Aufforderung nicht nach oder weist das Gutachten ein negatives Ergebnis aus, kann auch einem Fahrradfahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Verbot, Fahrrad zu fahren?

Unter Umständen ist es sogar möglich, dass die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der im Straßenverkehr mit einer BAK von über 1,6 Promille Fahrrad gefahren ist, gemäß § 3 Abs. 1 FeV untersagt, weiterhin Fahrrad zu fahren.

Fazit

Zukünftig ist wie in den meisten Bereichen der staatlichen Sanktionierung auch beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss zu erwarten, dass die Vorschriften verschärft werden. Ob dies im Hinblick auf das deutlich geringere Gefährdungspotenzial im Vergleich zum Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss gerechtfertigt ist, kann bezweifelt werden.

Von tatsächliche Änderungen werden wir selbstverständlich weiter berichten.

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