Unterhalt

Im Unterhaltsrecht geht es oft um Schnelligkeit: Bei uns bekommen Sie umgehend einen Termin. Alle Schriftsätze werden sofort an Sie weitergeleitet, so dass Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
Die Kommunikation läuft unkompliziert über E-Mail und/oder Telefon. Eine persönliche Beratung ist in unserem Büro in München ebenso möglich.Wir beraten Sie in allen Fällen von Trennungs-, Ehegatten-, Eltern- oder Kindesunterhalt.  Wir beraten und vertreten Sie dabei kompetent und zielgerichtet! Ob es „nur“ um eine Beratung geht oder um einen Eilantrag, eine Vertretung gegen den Ex-Partner oder gegen die Behörden – wir haben Erfahrung und können die Chancen und Risiken der einzelnen Vorgehensweisen abschätzen.

Das Unterhaltsrecht regelt den finanziellen Ausgleich zwischen sich nahestehenden Personen, von denen mindestens eine nicht in der Lage ist, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Beim sogenannten Trennungsunterhalt ist hingegen der bisherige Lebensstandard ausschlaggebend. Wer Unterhaltsberechtigter ist, regelt das Gesetz. Es kann sich um Kinder, Ehepartner, Expartner oder Eltern handeln. Auch unverheiratete Paare können einander unterhaltspflichtig sein, wenn beispielsweise ein Kind aus der Beziehung hervorgegangen ist.

Meist ist relativ schnell klar, wer unterhaltsberechtigt und wer unterhaltsverpflichtet ist. Über die Höhe der zu leistenden Zahlungen wird hingegen oft und intensiv gestritten. Das liegt vor allem daran, dass Gesetz und Rechtsprechung eine Vielzahl von Ausnahmen kennen, die sich auf den Unterhaltsanspruch auswirken.

In Deutschland gilt seit 2008 ein neues Unterhaltsrecht. War es früher so, dass vor allem geschiedene Ehegatten einen Anspruch hatten und oft jahrelang Zahlungen erwarten konnten, gilt heute der Grundsatz der Eigenverantortlichkeit.

Das Gesetz kennt nun eine neue, alternativenreichere Einteilung von Unterhaltsansprüchen. Im Gegensatz zu früher stehen dabei eheliche und nichteheliche Kinder gleichberechtigt an erster Stelle. Erst dann kommen aktuelle und ehemalige Partner, die gemeinsame Kinder betreuen und Ehegatten nach kurzer Ehe sowie volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium.

Seit der Reform von 2008 sind allerdings auch die Freigrenzen – der sogenannte Selbstbehalt – kontinuierlich gestiegen. Gegenüber einem „privilegierten Kind“ aus Stufe 1 waren das in 2008 zum Beispiel noch 1.000 Euro, 2013 waren es hingegen schon 1.100 Euro. Der Selbstbehalt beträgt je nach Rangstufe des Unterhaltsberechtigten und Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 800 und 1.600 Euro im Monat. Wenn das Einkommen diese Selbstbehaltgrenze unterschreitet, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Unterhaltszahlung. Da die Kinder im Rang vor den Expartnern stehen, kann es also sein, dass man als Expartner leer ausgeht.

Außerdem wurden die Rechte nichtehelicher Kinder und Partner gestärkt. Uneheliche Kinder haben nun grundsätzlich die gleiche Unterhaltspriorität wie ehelich geborene Kinder; unverheiratete Expartner können ebenfalls besser gestellt sein. Das gilt vor allem wenn aus der Beziehung ein Kind hervorging, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In diesem Fall steht dem betreuenden Elternteil eventuell Betreuungsunterhalt zu.
Studenten und Azubis werden gegenüber minderjährigen Kindern in der Schulausbildung nachrangig behandelt, ihnen steht aber unter Umständen eine staatliche Förderung zu.

Nachfolgend finden Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Unterhaltsarten:

NACHEHELICHER UNTERHALT

Bekannterweise ist mit einer Scheidung nicht alles vorbei. Auch danach kann es sein, dass einer der Partner einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den anderen Partner hat. Das liegt daran, dass in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft häufig Arbeitsteilung herrscht. Der eine Partner verdient den Familienunterhalt während der andere Partner sich um Haushalt und Kindeserziehung kümmert. Wenn sich die Beziehung auflöst, sind die beruflichen Möglichkeiten daher eventuell eingeschränkt im Vergleich zu einem Leben ohne die Ehe. Dieser berufliche Nachteil muss dann ggf. ausgeglichen werden.

Zum Ausgleich steht diesem Partner deswegen häufig ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich nach dem Einkommen beider Partner, den Lebensverhältnissen während der Ehe und auch danach, ob weitere Unterhaltsberechtigte (zum Beispiel Kinder oder weitere – aktuelle oder ehemalige – Partner) vorhanden und eventuell vorrangig sind.
Wenn Sie von vornherein Klarheit über etwaige Unterhaltsansprüche schaffen wollen, raten wir Ihnen, einen Ehevertrag aufzusetzen. Beide Seiten können darin bindende Vereinbarungen über Höhe und Art des Unterhalts treffen (oder darauf verzichten) und bei einer Trennung für einen reibungslosen Ablauf vorsorgen. Lassen Sie sich dazu beraten!

TRENNUNGSUNTERHALT

Auch schon vor der Scheidung steht dem wirtschaftlich schlechter gestellten Partner Unterhalt zu. Im sogenannten Trennungsjahr steht dem Gatten Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu. Der Anspruch kann weder vertraglich gekürzt, noch befristet werden – selbst wenn beide Ehegatten das wünschen. Es kann allerdings Verwirkung eintreten, etwa wenn der Unterhaltsberechtigte in einer gefestigten neuen Beziehung lebt.

ELTERNUNTERHALT

Neben Kindern und ehemaligen Lebensgefährten können auch die Eltern oder die Stadt bzw. das Sozialamt Unterhaltsansprüche geltend machen. Der sogenannte Elternunterhalt wird vor allem dann zum Problem, wenn das Elternteil pflegebedürftig wird. Dabei häufen sich schnell hohe Summen an, die nicht immer durch die Rente und die Rücklagen gedeckt werden. Wenn das Sozialamt diese fehlenden Kosten übernimmt, wird es Sie zu Ihrer Leistungsfähigkeit befragen und Sie ggfs. zur Zahlung heranziehen.

KINDESUNTERHALT

Wie oben beschrieben, hat auch der Kindesunterhalt mehrere Facetten. Unterschieden wird dabei grundsätzlich zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern und danach, ob die Kinder noch schulpflichtig sind oder eine Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolvieren. Wenn die Kinder noch im elterlichen Haushalt leben, kann statt Barunterhalt (in Geld) Naturalunterhalt (durch Unterkunft, Verpflegung, Kleidung etc) geleistet werden.

Besteht eine Barunterhaltspflicht, wird von den Familiengerichten die sogenannte Düsseldorfer Tabelle als Richtschnur für die Höhe des Unterhalts herangezogen. Darin legen die Richter des OLG Düsseldorf in Kooperation mit dem deutschen Familiengerichtstag seit 1962 jährlich die Höhe des Barunterhalts, gestaffelt nach Einkommen und Kindesalter, fest.

UNSERE KOMPETENZ – IHRE STÄRKE

Das Unterhaltsrecht ist kompliziert. Nicht alle Regelungen sind den Gesetzen zu entnehmen, sondern hängen stark vom jeweiligen Gericht und früherer Rechtsprechung ab. Wir

Wir beschäftigen uns täglich mit Fällen des Unterhaltsrechts und sind daher stets auf dem neusten Stand. Haben Sie Fragen ? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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