Personenkontrolle durch die Polizei

Als Bürger in eine Polizeikontrolle zu geraten, geht immer mit einem Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit einher. Man muss stehen bleiben, selbst wenn man einen wichtigen Termin hat. Man sieht sich mit Fragen zu seiner Person konfrontiert, die zu beantworten man vielleicht keine Lust hat. Unter Umständen werden sogar die Kleidung und bei sich geführte Gegenstände kontrolliert. Je nach Auftreten des Polizeibeamten kommt das Gefühl hinzu, irgendetwas falsch gemacht zu haben.

Da die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat ist, bedürfen solche Eingriffe eines Grundes. Aus reiner Willkür darf kein Bürger einer Personenkontrolle unterzogen werden.

Was aber sind die Voraussetzungen, unter denen die Polizei eine Personenkontrolle durchführen kann?

Zunächst ist nach dem Anlass des polizeilichen Tätigwerdens zu differenzieren. Soweit die Polizei versucht, eine bereits begangene Straftaten aufzuklären, sie also repressiv handelt, nennt die Strafprozessordnung (StPO) die Voraussetzungen für die oben genannten Eingriffe. Die Regelungen hierfür sind in ganz Deutschland einheitlich.

Ist eine Straftat begangen worden, darf ein Beschuldigter unter Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften festgehalten werden. Seine Identität kann festgestellt und unter Umständen seine Kleidung und sonstige Gegenstände durchsucht werden. Als Beschuldigter gilt dabei derjenige, gegen den ein Tatverdacht besteht. Dies muss dem Beschuldigten zu Beginn der Polizeimaßnahme eröffnet werden. Es muss also einen konkreten Verdacht gegen eine konkrete Person geben. Eine pauschale Kontrolle sieht die StPO nicht vor.

Handelt die Polizei hingegen zur Vorbeugung von zukünftigen Straftaten, ist sie also präventiv tätig, entscheiden die jeweiligen Polizeigesetze der Bundesländer über die Zulässigkeit des Handelns, weshalb es zu regionalen Unterschieden kommen kann.

Sind die repressiven polizeilichen Maßnahmen durch die Beschränkung auf den Beschuldigten nur in einem engeren Rahmen möglich, ermöglichen die Landespolizeigesetze unter dem Deckmantel der Gefahrenabwehr dem jeweiligen Polizisten hingegen die Möglichkeit – scheinbar auch ohne konkreten Verdachtsmoment – beliebige Bürger einer Personenkontrolle zu unterziehen.

Selbstverständlich ist staatliche Willkür auch im Bereich der Gefahrenabwehr unzulässig. Die verschiedenen Eingriffe sind in Bayern in den Artikeln 12 ff. des Bayrischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) geregelt (http://byds.juris.de/byds/021_3.1_PolAufgG_BY_1990_Art12.html). Von der Pflicht Auskunft über Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit zu geben (Art. 12 PAG), über die Identitätsfeststellung nach Art. 13 PAG und die Durchsuchung der Person nach Art. 21 PAG bis hin zur Ingewahrsamnahme nach Art. 15 PAG, steht der Polizei ein weitreichendes Spektrum an Maßnahmen zur Verfügung – die sich jeweils auch durch die Intensität des jeweiligen Grundrechtseingriffs unterscheiden.

Allen Maßnahmen ist gemein, dass jeweils eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen muss. Ist dies anzunehmen, sind z.B. Rechtsgüter der Allgemeinheit bedroht, müssen die Grundrechte der einzelnen Bürger gegebenenfalls zurücktreten, um die Bedrohung zu bannen.

Hieran ist auch grundsätzlich nichts auszusetzen, ist die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung doch ein ehrenwertes Ziel. Fraglich ist allerdings welche Rechtsgüter einen Eingriff in die Rechte einzelner rechtfertigen und welche nicht. Welche Eingriffe sind im konkreten Einzelfall erforderlich und vor allem auch verhältnismäßig. Und wer entscheidet darüber, wann aus einer allgemeinen eine konkreten Gefahr wird.

Konkret und überspitzt: Ist es Grund genug für eine Personenkontrolle nach Mitternacht am Hauptbahnhof vorbeizulaufen? Oder tagsüber am Hauptbahnhof vorbeizulaufen, dafür aber mit bunt gefärbten Haaren?

Ein Blick in die Art. 12 ff. PAG offenbart weitreichende Auslegungsspielräume und in das Ermessen des jeweiligen Polizeibeamten gestellte Eingriffsmöglichkeiten.

Der konkret von der Maßnahme Betroffene befindet sich daher zunächst in einem Dilemma. Er befindet sich dem bestimmten Auftreten von meistens zwei bewaffneten Polizisten gegenüber. Je mehr er auf seine Rechte insistiert und den Maßnahmen ablehnend gegenüber steht, umso mehr wird er den Unmut der Polizisten auf sich ziehen. Dies macht ihn eventuell „verdächtig“ und was wiederum zur Annahme der Voraussetzung weitere, einschneidendere Maßnahmen durch den jeweiligen Polizisten führen kann. Zwar sieht es das Gesetz vor, dass im Nachhinein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der jeweiligen Maßnahme durch das zuständige Verwaltungsgericht gerichtlich überprüft werden kann. Dem akut Betroffenen wird dies in der jeweiligen Situation nicht weiterhelfen.

Wie sollte man sich also verhalten, wenn man in eine derartige Situation gerät?

Es empfiehlt sich zunächst gegenüber den Polizeibeamten ruhig und deeskalierend aufzutreten. Die einzelnen Personalien sollten durchaus mitgeteilt werden, da der Polizei ansonsten die Möglichkeit gegeben ist, die betroffen Person zur Feststellung der Identität mit auf die Polizeiinspektion zu nehmen. (In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass es in Deutschland zwar eine gesetzliche Pflicht gibt, einen Personalausweis zu besitzen, nicht jedoch diesen mit sich zu führen.)

Über Aussagen zur eigenen Person hinaus müssen und sollten – wie immer gegenüber der Polizei – je nach Situation keine, beziehungsweise nur so wenig Angaben wie möglich gemacht werden.

Bleibt nach einer Personenkontrolle der Eindruck, zu Unrecht und unverhältnismäßig angegangen worden zu sein, kann darüber nachgedacht werden die Unwirksamkeit der Maßnahme durch das Verwaltungsgericht feststellen zu lassen. Freilich würde einem bei entsprechendem Verfahrensausgang am Ende nur die Gewissheit bleiben, einem nicht gerechtfertigtem Grundrechtseingriff zum Opfer gefallen zu sein. Wenn jedoch mehr Bürger diesen Weg einschreiten, könnte dies langfristig zu einer notwendigen Sensibilisierung der Polizei hinsichtlich der Wahl der Maßnahmen und damit auch der damit einhergehenden Grundrechtsverletzungen der Bürger führen.

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