Sexualstrafrecht

Als Beschuldigter einer Sexualstraftat steht man regelmäßig – anders als in Fällen des allgemeinen Strafrechts – nicht nur staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, sondern raschen Vorverurteilungen gegenüber.

Da die Kenntnis der Mitmenschen von derartigen Vorwürfen die soziale Existenz des Betroffenen nachhaltig zerstören kann, legen wir größten Wert auf eine absolut anonyme Behandlung des Falles, die weit über die Wahrung des Mandatsgeheimnisses hinausgeht. Auch der Umgang mit inhaftierten Mandanten in diesem Bereich wird unter größter Beachtung dessen, dass der entsprechende Vorwurf nicht publik wird, behandelt, da in Justizvollzugsanstalten nicht nur das Problem sozialer Ächtung besteht, sondern v.a. die körperliche Integrität des Beschuldigten im Vordergrund steht.

Gerade in Verteidigungen im Bereich des Sexualstrafrechts ist darauf zu achten, dass es frei von Vorurteilen geführt und dass die Unschuldsvermutung gem. Artikel 6 Abs. 2 EMRK nicht aus dem Auge verloren wird. Seitens medialer Berichterstattung gewinnt man oft den Eindruck, dass die Unschuldsvermutung in derartigen Verfahren nicht mehr gilt.

Wir verteidigen Sie u.a. gegen folgende Vorwürfe:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung der Amtsstellung (§ 174b StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)
  • Sexuelle Nötigung, sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)
  • Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Ziff. 1 StGB)
  • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)
  • Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte (§ 184a StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornografie (§ 184c StGB)
  • Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184f StGB)
  • Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)
  • Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§184k StGB)

Bei Fragen zum Thema Sexualstrafrecht können Sie gerne jederzeit Kontakt mit uns aufnehmen.

Unsere Kontaktdaten

Dr. Rose Rechtsanwälte
Neuhauser Straße 3 a
80331 München
Telefon: 089 – 242 90 74 0
Telefax: 089 – 242 90 74 11
Mail: info[at]rose-rechtsanwaelte.de

Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
U-Bahn-Haltestelle Marienplatz oder Stachus (S-Bahn, U-Bahn)

Anfahrt mit dem PKW:
Parkmöglichkeiten vorhanden auf öffentlichen Parklätzen sowie im Pschorr-Parkhaus (Einfahrt rückseitig von Sport-Scheck) oder Hirmer-Parkhaus in unmittelbarer Nähe zur Kanzlei.

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