Ermittlungsverfahren

Beginn des Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde. Diese Kenntnis kann sie aufgrund einer Strafanzeige erhalten, die bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei erstattet werden kann. Die Staatsanwaltschaft und die Polizeibehörden können aber auch „von Amts wegen“ tätig werden und ein Ermittlungsverfahren einleiten, nämlich dann, wenn sie durch eigene Wahrnehmung Kenntnis von einer Straftat erhalten.

Die Ermittlungshandlungen werden in der Regel von Polizeibeamten ausgeführt. Diese führen im Auftrag der Staatsanwaltschaft z.B. die Vernehmungen durch, sichern am Tatort die Spuren und nehmen weitere Beweiserhebungen durch.

Wichtig: Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet vor der Polizei zur Vernehmung zu erscheinen!

Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Sind alle erforderlichen Beweise erhoben worden und hat der Beschuldigte Gelegenheit erhalten, sich zu der Beschuldigung zu äußern, entscheidet der Staatsanwalt, in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Insbesondere kann der Staatsanwalt die öffentliche Klage erheben, das Verfahren nach dem Opportunitätsprinzip einstellen oder das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen.
Wie verhält man sich richtig, wenn man in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren hineingezogen wird? Bitte, berücksichtigen Sie zu Ihrem eigenen Schutz die nachfolgenden Grundregeln:

Unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch machen!

  • Keine Aussage und auch keine „harmlosen“ Gespräche mit Polizisten!
  • Durch Aussagen, die Sie ohne vorherige Rechtsberatung leisten, können Sie Ihre Verteidigung ganz erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen.
  • Jede aktive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts strikt verweigern; z. B. keine Schriftprobe und keine Mitwirkung an einem Stimmenvergleich leisten.
  • Niemals ohne Anwalt zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Behandlung gehen.

Im Falle der Festnahme:

  • Sofort Anruf beim Anwalt. Hierbei muss die Polizei helfen; erforderlichenfalls muss Ihnen die Telefonnummer des anwaltlichen Notdienstes genannt werden.
  • Keinesfalls eine Aussage ohne vorherige Besprechung mit dem Anwalt leisten. 
  • Immer daran denken, dass jedes Telefonat abgehört werden kann und dass Ihre Räumlichkeiten und die Räumlichkeiten von Personen, die mit Ihnen in Verbindung stehen, durchsucht werden können.

Bei Fragen zum Thema Ermittlungsverfahren können Sie jederzeit mit uns Kontakt aufnehmen.

Unsere Kontaktdaten

Dr. Rose Rechtsanwälte
Neuhauser Straße 3 a
80331 München
Telefon: 089 – 242 90 74 0
Telefax: 089 – 242 90 74 11
Mail: info[at]rose-rechtsanwaelte.de

Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
U-Bahn-Haltestelle Marienplatz oder Stachus (S-Bahn, U-Bahn)

Anfahrt mit dem PKW:
Parkmöglichkeiten vorhanden auf öffentlichen Parklätzen sowie im Pschorr-Parkhaus (Einfahrt rückseitig von Sport-Scheck) oder Hirmer-Parkhaus in unmittelbarer Nähe zur Kanzlei.

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