Untersuchungshaft

Wer von der Polizei festgenommen wurde, muss spätestens am darauffolgenden Tag entweder einem Haftrichter vorgeführt werden, der die Voraussetzungen einer weiteren Inhaftierung überprüft, oder freigelassen werden.

Sie sollten ohne Beisein eines Strafverteidigers weder bei der Polizei noch vor dem Haftrichter Angaben machen. Sie haben selbstverständlich ein Aussageverweigerungsrecht und sind lediglich verpflichtet, Angaben zur Person zu machen.

Dies sind der vollständige Name, Angaben zu Geburt, Familienstand, Wohnanschrift. Auskünfte über Ihren Beruf, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, Ihr Einkommen oder Ihren Arbeitgeber müssen und sollten Sie nicht geben.
U-Haft wird immer dann angeordnet, wenn gegen den vermeintlichen Beschuldigten dringender Tatverdacht besteht und daneben ein sogenannter Haftgrund vorliegt. Diese sind in § 112 Stpo zwar mit Flucht, Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr abschließend geregelt. Dennoch gibt es eine gesetzlich nicht geregelte, aber dennoch praktizierte Gruppe der sogenannten apokryphen Haftgründe. Hierbei spielen andere als die gesetzlich normierten Haftgründe eine besondere Rolle, werden jedoch nicht nach außen hin genannt. Es gilt dabei besonderes Augenmerk zu richten, um zu vermeiden, dass Tatverdächtige zu Unrecht dem stärksten staatlichen Eingriff überhaupt, der Untersuchungshaft, ausgeliefert ist.

Bei Fragen zum Thema Untersuchungshaft können Sie jederzeit mit uns Kontakt aufnehmen.

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