Beamtenstrafrecht / Soldatenstrafrecht
Sie sind als Beamter bzw. Soldat mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Disziplinarverfahren konfrontiert?
Typische Delikte sind:
- Vorteilsnahme (§ 331 StBG)
- Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
- Bestechung (§ 334 StGB)
- Untreue (§ 266 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
Aber auch eine vom Beamten bzw. Soldaten außerhalb seines Dienstes begangene Straftat kann Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen. So kann z. B. eine Trunkenheitsfahrt eines Beamten oder Soldaten weitreichende Konsequenzen haben, wenn dies als „Eignungsmangel“ angesehen wird.
Die vielfältigen Möglichkeiten, wie sich ein Beamter strafbar machen kann und dementsprechend disziplinarische Konsequenzen zu fürchten hat, macht eine sorgfältige Betrachtung und Bearbeitung eines Strafverfahrens gegen Beamte gerade im Hinblick auf ein Disziplinarverfahren unumgänglich. Im Fokus unserer Strafverteidigung stehen daher stets die berufs- und beamtenrechtlichen Folgen (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis etc.).
Die Ergebnisse des Strafverfahrens können grds. für das sich anschließende Disziplinarverfahren aufgrund der Bindungswirkung der §§ 23 und 57 Bundesdisziplinargesetz übernommen werden. Dies macht deutlich, warum es in einem Strafverfahren für den Beamten um weit mehr geht als nur die strafrechtliche Sanktion: Die in einem Strafverfahren gemachten Fehler wiegen doppelt schwer, da sie sich disziplinarrechtlich unmittelbar auf das Disziplinarverfahren des Beamten und mögliche Disziplinarmaßnahmen nach der einschlägigen Disziplinarordnung auswirken.
Spezialkenntnisse im Beamtenstrafrecht v.a. über die Konsequenzen einer Bestrafung sind in diesem Bereich unerlässlich. Als wichtigste Norm ist hier § 24 Beamtenstatusgesetz zu nennen, der etwa im Falle einer einjährigen Freiheitsstrafe den Verlust der Beamtenrechte regelt.

Dr. Gregor Rose
Fachanwalt für Strafrecht

Monika Ertl
Fachanwältin für Strafrecht
Wir sind auf Beamtenstrafrecht und Soldatenstrafrecht spezialisiert und vertreten unsere Mandanten nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Disziplinarrecht und Wehrstrafrecht, insbesondere bei Disziplinarverfahren gegenüber den Dienstherren.
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