Medizin- / Arztstrafrecht
Den Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Bereich des Arzt- und Medizinstrafrechts bilden Individualverteidigungen von Ärzten, Pflegepersonal und Hebammen bis hin zum Geschäftsführer eines Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung.
Klassische Delikte im Medizinstrafrecht wegen nicht Lege artis ausgeführten Behandlungen („Kunstfehler“):
- fahrlässige Tötung, (§ 222 StGB)
- fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
- Schwangerschaftsabbruch, §§ 218-219b StGB
- ärztliche Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen, §§ 216, 217 StGB
- unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
- Strafbarkeit klinischer Arzneimittelprüfung (nach dem AMG)
Sonstige Delikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit:
- Abrechnungsbetrug, § 263 StGB
- Untreue, § 266 StGB
- Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, §§ 331, 332, 299 Abs. 1 StGB
- Strafbare Werbung und gewerbliche Betätigung des Arztes
- Verletzung der Schweigepflicht, §§ 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 204 StGB
- Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, § 278 StGB
- Urkundenfälschung an Krankenakten, § 267 StGB
Die Verteidigung eines Mandanten erfordert hier Erfahrung und Spezialwissen des Verteidigers. Die umfassende Kenntnis des Medizinstrafrechts und der Anwendung der einzelnen Normen bildet die Basis einer erstklassigen anwaltlichen Betreuung. Insbesondere der schmale Grat zwischen einem fahrlässigen und einem vorsätzlichen Begehen der vermeintlichen Tat kann über den Entzug der Approbation entscheiden.
Gerne berät Sie die Kanzlei Dr. Rose Rechtsanwälte in allen Fragen des Medizin- und Arztstrafrechts.
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu uns auf, damit bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend Einfluss auf das Verfahren genommen werden kann.