Ehevertrag

Bei vielen Ehen ist ein Ehevertrag sinnvoll, denn dadurch können die rechtlichen Gegebenheiten an die persönlichen Verhältnisse der Eheleute angepasst werden.

Manchmal ist ein Ehevertrag sogar dringend zu empfehlen, so z.B. wenn größeres Vermögen oder Schulden vorhanden sind, einer der Ehepartner unternehmerisch oder freiberuflich tätig ist oder bei Eheleuten mit großem Altersunterschied.

DER EHEVERTRAG

Eheverträge können eine Vielzahl wichtiger Regelungen enthalten, deswegen kann es vorgeschrieben sein, ihn vor einem Notar beurkunden zu lassen. Das liegt vor allem daran, dass meist erhebliche finanzielle Aspekte darin geklärt werden, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen sollen. Dazu zählen zum Beispiel Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand, den Versorgungsausgleich und möglichen nachehelichen Unterhalt. Ein Ehevertrag kann darüber hinaus weitere, individuelle Klauseln enthalten und ist nur in seltenen Fällen unwirksam, etwa wenn er grob einseitig benachteiligt oder zu Lasten Dritter (etwa unterhaltsberechtigter Kinder) geht.

GÜTERSTAND

Gesetzlich vorgeschrieben ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gehen zwei Partner eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ein, verpflichten sie sich, im Falle der Scheidung das während der Ehe Erwirtschaftete zu teilen. Davon abweichend kann durch einen Ehevertrag eine Gütergemeinschaft oder eine strikte Gütertrennung vereinbart werden. Oftmals wird die Zugewinngemeinschaft auch modifiziert und vertraglich festgelegt, dass besondere Vermögenswerte (Immobilien oder Erbstücke) nur einem der Partner zustehen sollen – oder ein Zugewinnausgleich komplett ausgeschlossen wird.

VERSORGUNGSAUSGLEICH

Arbeiten die Eheleute während der Ehedauer und zahlen dabei in die gesetzlichen Rentensysteme ein, erwerben sie Rentenanwartschaften. Wenn Ehepartner in Einzelverdienerehen sich um Haushalt und Kinder kümmern, würden sie im Alter benachteiligt, weil ihnen die entsprechenden Rentenpunkte der Ehezeit fehlen. Der Versorgungsausgleich soll diesen Nachteil ausgleichen. Den Ehepartnern steht es aber frei, davon durch den Ehevertrag abzuweichen. Eine solche Vereinbarung unterliegt allerdings den Regeln des Versorgungsausgleichsgesetzes und kann durch das Familiengericht für ungültig erklärt werden.

UNTERHALT

Für Unterhaltsvereinbarungen in Eheverträgen gibt es hohe Hürden. Generell sind nur Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt wirksam. Andere Regelungen in Bezug auf Kindesunerhalt sind dann wirksam, wenn die Sätze der Düsseldorfer Tabelle überschritten werden, das Kind also durch die Vereinbarung keinen Nachteil erleidet. Welche Regelungen zulässig sind – und welche nicht – muss anhand des Einzelfalles betrachtet werden.

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